Sächsische Schulbesuchsordnung – Freistellungen/Beurlaubungen (Zusammenfassung)
Beurlaubung (betrifft einen oder mehrere Tage)
-schriftlicher triftig begründeter Antrag der Eltern
-Klassenleiter beurlaubt bis zu 2 Unterrichtstagen (auch mehrfach pro Jahr – Ermesssensspielraum)
-Schulleiter beurlaubt ab 3 Unterrichtstagen
Freistellung (betrifft einzelne Unterrichtsstunden)
-schriftlicher begründeter Antrag der Eltern, z.B. nicht anders wahrnehmbarer Arzttermin
-Schulleiter entscheidet über Triftigkeit der Begründung – stellt frei/nicht frei
Krankheit
Entschuldigung wegen Krankheit
Möglichkeit der Einforderung eines ärztlichen Attests
-bei mehr als 5 Fehltagen (auch nicht zusammenhängenden)
-Ermessensspielraum, d.h. begründeter Verdacht
-Anschreiben durch Schulleiter – Einfordern des Attests
-Krankheit länger als 10 Tage bei der Schulleitung melden-Einschaltung jugendärztlicher Dienst
(Ermessensspielraum)
-Krankschreibungen/Atteste/Entschuldigungen sammeln, in geeigneter Form aufbewahren, am Schuljahresende im Sekretariat zum Archivieren
-Aufbewahrungspflicht bis Ende der Schulzeit
unentschuldigtes Fehlen
-sofortige Verbindung mit Sorgeberechtigten
-länger als 5 Tage Meldung beim Ordungsamt (genaue Daten)
-bis 9:00 Uhr telefonische Abmeldung, sonst unentschuldigt bis zur Klärung des Sachverhaltes