Auch für unsere Schule gilt:
§ 18
Wahlbereich
(1) 1Der Wahlbereich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 kann in Form von Angeboten zur individuellen Förderung, als komplexe Lernleistung und für besonders leistungsbereite Schüler als abschlussorientierte zweite Fremdsprache angeboten werden. 2Der Klassenlehrer kann eine Empfehlung zur Teilnahme insbesondere an den Angeboten zur individuellen Förderung aussprechen. 3Über die Teilnahme des Schülers an den Angeboten des Wahlbereichs entscheiden der Klassenlehrer und die Eltern oder der volljährige Schüler einvernehmlich. 4Mit der Entscheidung ist der Schüler zur Teilnahme verpflichtet.
(2) Angebote im Wahlbereich können getrennt nach Klassen und Klassenstufen, klassenübergreifend oder klassenstufenübergreifend unterbreitet werden.
(3) Angebote zur individuellen Förderung werden nicht benotet.